Während der Staat früher die Berufsunfähigkeitsrente gezahlt hat, wird diese heutzutage durch die Erwerbsminderungsrente ersetzt.
Unter Berufsunfähigkeit bezeichnet man den Zustand eines Arbeiters, wenn er nicht mehr in der Lage ist seinen erlernten oder zuletzt ausgeübten Beruf auszuführen. In diesem Fall hat der Staat dem Arbeiter eine Berufsunfähigkeitsrente als Ausgleich für sein fehlendes Gehalt gezahlt.
Seit dem 01.01.01 wurde diese Berufsunfähigkeitsrente durch die Erwerbsminderungsrente ersetzt. Nur der Personenkreis, der vor dem 02.01.1961 geboren ist, hat möglicher Weise ein Anrecht auf Berufsunfähigkeitsrente. Alle anderen Personen können nur noch auf eine Erwerbsminderungsrente hoffen.
Unter Erwerbsminderung versteht man, dass ein Arbeiter gar nicht oder nur noch teilweise in der Lage ist einer Arbeit nachzugehen. Dabei ist es unerheblich ob es sich bei dieser Arbeit um den erlernten Beruf oder eine andere Tätigkeit handelt. Der Arbeiter kann also durchaus fachlich heruntergestuft werden. So kann ein Manager, der den psychischen Druck seiner Arbeit nicht mehr standhalten kann möglicherweise noch als Nachtportier in einem Unternehmen tätig sein. Die Beurteilung über die Verfassung des Arbeiters wird von einem angestellten Arzt des Rentenversicherungsträgers vorgenommen. Bei der Entscheidung ob es sich um eine Erwerbsminderung handelt oder nicht, wird die Lage auf dem Arbeitsmarkt nicht berücksichtigt.
Die Erwerbsminderung wird in zwei verschiedene Kriterien unterteilt. Es gibt die teilweise und die volle Erwerbsminderung. Nach dieser Einstufung wird die Erwerbsminderungsrente gezahlt.
Die Personen die zwischen drei und sechs Stunden täglich arbeiten können, gelten als teilweise erwerbsgemindert.
Die volle Erwerbsminderung entsteht bei den Personen die täglich keine drei Stunden mehr arbeiten gehen können. Es gibt für die volle Erwerbsminderung jedoch noch zwei Varianten. Das ist der Personenkreis, der zwar länger als drei Stunden arbeiten gehen könnte, jedoch nicht in der Lage ist den Weg zur Arbeit zu bewältigen. Außerdem zählen solche Personen dazu die für die Ausübung ihrer Tätigkeit betriebsunübliche Pausen machen müssten.
Eine Erwerbsminderungsrente wird nur befristet geleistet. Sie gilt für maximal drei Jahre. Nach Ablauf dieser Frist wird wieder geprüft ob die Person weiterhin ein Anrecht auf Erwerbsminderungsrente hat und diese verlängert wird.
Die Erwerbsminderungsrente soll als Ausgleich zum ursprünglichen Gehalt dienen. Sie unterliegt jedoch wie oben schon erwähnt einer Reihe von Bedingungen und wird nur den Personen gezahlt, die auf lange Sicht aus körperlichen oder psychischen Gründen einer Arbeit nicht mehr nachgehen können. Dabei wird auch berücksichtigt, ob eine Rehabilitationsmaßnahme diese Ursache möglicher Weise beheben könnte.
Maßgeblich für den Erhalt der Erwerbsminderungsrente ist auch die Tatsache, ob die Person in den letzten Jahren Pflichtbeiträge in die Rentenversicherung gezahlt hat. Da eine solche Rente zum Lebensunterhalt nicht ausreicht, sollte man über den Abschluss einer privaten Erwerbsunfähigkeitsversicherung nachdenken. Diese private Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeitsversicherung zahlt auch, wenn nur eine berufsunfähigkeit vorliegt, man also nur in seinem bisher ausgeübten Beruf nicht mehr arbeiten kann.
Bei Fragen rund um die Erwerbsminderungsrente kann ein Anruf beim Deutschen Rentenversicherungsbund Klarheit verschaffen. Die Mitarbeiter können Hilfestellung für die persönliche Situation und deren Auswirkung geben. Betroffene Personen sollten sich bei einem etwaigen Befund auf jeden Fall schnellstmöglich mit dem Amt in Verbindung setzen um die staatlichen Leistungen in vollem Umfang in Anspruch nehmen zu können.
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